Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen gemäß ZVEI

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

 („Grüne Lieferbedingungen" - GL) zur Verwendung im

Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller

im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistun -

gen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten aus-

schließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen

ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang

der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden

schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Un-

terlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Liefe-

rer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und

Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen

dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten

zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem

Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich

zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Drit-

ten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässi -

gerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das

nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbar-

ten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den ver-

einbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche

Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware

erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zu-

mutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst

auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpa-

ckung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-

steuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen

und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller

neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Neben-

kosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,

die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei

denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die

hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zah-

lungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung,

Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang

vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum des Lieferers.

2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lie-

ferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur

Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Ge-

schäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der

Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die

Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % über-

steigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen

entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem

Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschie-

denen Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem

Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung un-

tersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im

gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung

gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Be-

zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum

auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs -

verpflichtungen erfüllt hat.

4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er

bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterver-

äußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein-

schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an

den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen

bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen

Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbe-

haltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Be-

steller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lie-

ferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis

der Vorbehaltsware entspricht.

5. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu ver-

arbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen

oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lie-

ferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue

Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,dass

bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lie-

ferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall

Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zu -

steht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbunde-

nen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen

Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.

Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4

gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch

nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in

Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen

oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstü-

cken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es

weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine For-

derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,

mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Ver-

hältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware

zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der

Verbindung an den Lieferer ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abge-

tretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei

Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines In-

solvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten An-

haltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zah-

lungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,

die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.

Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung un-

ter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsab -

tretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten

sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den

Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfü-

gungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer

unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Bei Glaubhaftmachung

eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer

unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen

den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die er-

forderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf ei-

ner dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung

neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die ge -

setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Frist-

setzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe

verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung

des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehalts-

ware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei

denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den recht-

zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden

Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,

insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der verein-

barten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen

durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzun-

gen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen an-

gemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung

zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Auf-

ruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des

Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutz-

maßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen

sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter-

nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder

aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu

vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des

Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er

glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden

ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Ver-

zuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des

Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen

des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen

Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprü-

che statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Gren-

zen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit

die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers

ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers in-

nerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen

der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder

auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestel-

lers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbe-

reitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren

angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Prei-

ses der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch ins-

gesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder

niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf

den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie

zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; auf

Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom

Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der

Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,

nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch-

führung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in ei-

genen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu

vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus

sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die

Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts ande -

res schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-

zeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenar-

beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfs-

kräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be-

darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge

und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließ-

lich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi-

nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ge-

nügend große, geeignete, trockene und verschließbare

Räume und für das Montagepersonal angemessene Ar-

beits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umstän-

den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der

Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des

Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu

treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen

würde;

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge be-

sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen

Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Was-

serleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen

statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die

für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen

und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle

befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so

weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage

vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung

durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstel-

lungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnah -

me durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so

hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für

Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers

oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Ar-

beitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der

Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu

bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der

Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wo-

chen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der

Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn

die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer verein-

barten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

Artikel VII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen

wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei

Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objek-

tiven Anforderungen und den Montageanforderungen von

§ 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer Beschaffen-

heitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die

Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen,

ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung.

3 Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette

ein Verbrauchsgüterkauf ist.

2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lie-

ferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu

erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen

Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab

gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für

Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das

Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen

für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB län-

gere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Ver-

schweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Be-

schaffenheitsgarantie. 3 Aufwendungsersatzansprüche des

Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers)

verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjäh-

rungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Liefer-

kette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

4. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hem-

mung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 2 Die Ab-

laufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall

spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Liefe-

rer die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. 3 Dies gilt nicht,

soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgü-

terkauf ist oder in den nach Nr. 3. Satz 2 aufgelisteten Fällen.

5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich

zu erfolgen.

6. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in

einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem ange -

messenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln

stehen. 2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht

nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. 3 Erfolgte

die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die

ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu

verlangen.

7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an-

gemessener Frist zu gewähren.

8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbe -

schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12

– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur

unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaf-

fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauch-

barkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach

dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger

Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter

Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten

Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüs-

se entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,

sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden

vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen,

Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,

so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen

ebenfalls keine Mängelansprüche.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nach-

erfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit aus-

geschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der

Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort

als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es

sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs -

gemäßen Gebrauch. 2 Dies gilt entsprechend für Aufwen-

dungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB

(Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag

in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ge-

mäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur

insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über

die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Verein-

barungen getroffen hat.

12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines

Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arg-

listigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung

einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weiterge-

hende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprü-

che des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausge -

schlossen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und

Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet,

die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verlet-

zung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten

Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern

ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch

vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen

gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der

Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr.

3 bestimmten Frist und nach Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für

die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht

erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt

wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu an-

gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller

die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz

richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers

bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom

Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schrift -

lich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem

Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlun-

gen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung

der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen

wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf

hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Aner-

kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, so-

weit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben

des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare

Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Liefe-

rung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom

Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in

Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die

Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestim-

mungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregel-

ten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen

Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausge-

schlossen.

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine

Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen

sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder interna-

tionalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie kei-

ne Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterla-

gen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein-

fuhr benötigt werden.

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berech-

tigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der

Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch

beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestel-

lers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung,

der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet

werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fäl-

len des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil

des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des

Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirt-

schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheb -

lich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich

einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und

Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich

nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Ver-

trag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Aus-

fuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar

sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,

so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses

unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,

wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lie-

ferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Scha-

densersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten

aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,

ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

b) bei Vorsatz,

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Ver-

tretern oder leitenden Angestellten,

d) bei Arglist,

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Kör-

pers oder der Gesundheit, oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-

pflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentli-

cher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer

der vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers

ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,

bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar

sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. 2 Der Lie-

ferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu kla -

gen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens

der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa-

len Warenkauf (CISG).

Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit ein-

zelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine

unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand Januar 2022